Person
Ich verfüge über viel Erfahrung aus der Advokatur und Justiz. Zudem publiziere ich bei Gelegenheit in angesehenen Fachzeitschriften und bin nebenberuflich als Lehrbeauftragter an der Universität Zürich tätig.
Berufserfahrung
- selbständiger Rechtsanwalt (seit 2024)
- Lehrbeauftragter an der Universität Zürich (Übungen im Haftpflichtrecht zum Thema «Schaden»; nebenberuflich, seit 2022)
- Gerichtsschreiber am Obergericht Zürich (2023-2024; Tätigkeit im Familienrecht, Arbeitsrecht und Schuldbetreibungsrecht)
- Rechtsanwalt in einer Zürcher Wirtschaftskanzlei (2022-2023; beratende und prozessierende Tätigkeit u.a. im Vertragsrecht, Haftpflicht- und Privatversicherungsrecht, Versicherungsaufsichtsrecht sowie öffentlichen Planungs- und Baurecht)
- Gerichtsschreiber und zuvor Auditor am Bezirksgericht Zürich (2017-2022; Tätigkeit im Zivilrecht [insbesondere Familienrecht], Obligationenrecht [Forderungsstreitigkeiten aller Art] sowie Strafrecht)
- wissenschaftlicher Assistent an der Universität Zürich (2015-2016)
Ausbildung
- Anwaltspatent, erteilt durch das Obergericht Zürich (2021)
- Promotion zum Dr. iur. an der Universität Zürich (2019)
- Master of Law an der Universität Zürich (2016)
Mitgliedschaften
- Zürcher Anwaltsverband
- Schweizerischer Anwaltsverband
- eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zürich
Arbeitssprachen
Publikationen
- Versicherungsvertragsabschluss – oder doch nicht?, in: thebroker vom 11.11.2024,
https://www.thebroker.ch/versicherungsvertragsabschluss-oder-doch-nicht/
- Vom Umgang mit mehreren Zwecken bei der teleologischen Auslegung, in: ZSR 2023, S. 251-271
- Zur Rückwirkung richtunggebender Gerichtssprüche im Privatrecht, in: ZSR 2021, S. 343-370
- Die Bemessung der Genugtuung: eine rechtsvergleichende Studie, Diss. Zürich 2018, Zürcher Studien zum Privatrecht Bd. 288, Zürich/Basel/Genf 2018
Meine Überzeugung
Das Recht darf nicht als Mittel der Unterdrückung missbraucht werden, sondern muss als Freiheitsgarant dienen.
«Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.»
(Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, 230)